Arbeitgeber haben ab sofort die Möglichkeit, Mitarbeitenden eine steuer- und abgabenfreie „Inflationsausgleichsprämie“ in Höhe von bis zu 3.000 Euro auszuzahlen. Das regelt der neue § 3 Nr. 11c EStG. Hier stellen sich nun Fragen zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern: Müssen Arbeitgeber die Prämie einheitlich an alle zahlen? Darf differenziert werden, und wenn ja, nach welchen Kriterien? Sind Unterschiede in der Höhe der Zahlungen zulässig? LGP beleuchtet Möglichkeiten und Grenzen der Differenzierung.
Quelle: www.iww.de